12 Sa 1512/04•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-01-19, 12 Sa 1512/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2005-01-19, 12 Sa 1512/04
12 Sa 1512/04Tribunal du travail19 janv. 2005
Regest
Der Teilzeitbeschäftigung einer Erzieherin/Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte kann als "betrieblicher Grund" entgegen stehen, dass (a) aufgrund des pädagogischen Konzepts des Arbeitgebers die Gruppenleiterin an allen Tagen ihrer Gruppe zur Verfügung stehen soll und/oder (b) aufgrund der notwendigen Refinanzierung der Personalkosten die bei einem Stellensplitting zusätzliche anfallende und zu vergütende Arbeitszeit z. B. (für sog. Übergabe-, Austauschzeiten usw.) durch den Kostenträger nicht übernommen werden.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1512/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-01-19
Aktenzeichen: 12 Sa 1512/04
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2005:0119.12SA1512.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 8 Abs. 4 TzBfG
Leitsätze
Der Teilzeitbeschäftigung einer Erzieherin/Gruppenleiterin in einer Kindertagesstätte kann als "betrieblicher Grund" entgegen stehen, dass (a) aufgrund des pädagogischen Konzepts des Arbeitgebers die Gruppenleiterin an allen Tagen ihrer Gruppe zur Verfügung stehen soll und/oder (b) aufgrund der notwendigen Refinanzierung der Personalkosten die bei einem Stellensplitting zusätzliche anfallende und zu vergütende Arbeitszeit z. B. (für sog. Übergabe-, Austauschzeiten usw.) durch den Kostenträger nicht übernommen werden.
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 18.05.2004 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
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