9 Sa 1306/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-16, 9 Sa 1306/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-07-16, 9 Sa 1306/03
9 Sa 1306/03Tribunal du travail16 juil. 2004
Regest
Nach dem Zweck des § 37 Abs. 4 BetrVG kommt es bei der Beurteilung, welche berufliche Entwicklung betriebsüblich ist, darauf an, ob das Betriebsratsmitglied, wenn es sein Amt nicht übernommen hätte, eine bestimmte Entwicklung durchlaufen hätte, zu der es wegen der Übernahme des Amtes nicht gekommen ist. Ist daher nur ein vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden, der in den Kreis der AT-Angestellten übernommen wurde, weil ihm wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungen die disziplinarische Vorgesetztenfunktion übertragen wurde, darf das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden, wenn das Betriebsratsmitglied vor Übernahme des Amtes ebenfalls überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1306/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-07-16
Aktenzeichen: 9 Sa 1306/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0716.9SA1306.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 37 Abs. 4 BetrVG
Leitsätze
Nach dem Zweck des § 37 Abs. 4 BetrVG kommt es bei der Beurteilung, welche berufliche Entwicklung betriebsüblich ist, darauf an, ob das Betriebsratsmitglied, wenn es sein Amt nicht übernommen hätte, eine bestimmte Entwicklung durchlaufen hätte, zu der es wegen der Übernahme des Amtes nicht gekommen ist. Ist daher nur ein vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden, der in den Kreis der AT-Angestellten übernommen wurde, weil ihm wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungen die disziplinarische Vorgesetztenfunktion übertragen wurde, darf das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden, wenn das Betriebsratsmitglied vor Übernahme des Amtes ebenfalls überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 25.06.2003 3 Ca 585/03 wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über das Arbeitsentgelt inklusive sämtlicher Nebenleistungen des Herrn H. Q. seit November 1998 Auskunft zu erteilen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
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