Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-01-29, 5 Sa 1588/03

5 Sa 1588/03Tribunal du travail29 janv. 2004

Regest

1. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem schwerbehinderten Menschen erklären, wenn ihm das Integrationsamt mündlich oder fernmündlich seine Zustimmungsentscheidung mitgeteilt hat. 2. Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat, die nur noch zugestellt werden muss; die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1588/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-01-29

Aktenzeichen: 5 Sa 1588/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0129.5SA1588.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 85, 88 91 SGB IV

Leitsätze

  1. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem schwerbehinderten Menschen erklären, wenn ihm das Integrationsamt mündlich oder fernmündlich seine Zustimmungsentscheidung mitgeteilt hat.

  2. Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat, die nur noch zugestellt werden muss; die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.09.2003 - 5 Ca 2162/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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