11 TaBV 33/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-01-08, 11 TaBV 33/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2004-01-08, 11 TaBV 33/03
11 TaBV 33/03Tribunal du travail8 janv. 2004
Regest
Der Umstand, dass § 40 Abs. 2 BetrVG die Zurverfügungstellung von Büropersonal für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats vorschreibt, bedeutet, dass eine Bürokraft auch zur Hilfe bei der Bewältigung der internen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen, eingesetzt werden darf (so schon LAG Baden-Württemberg vom 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988, 185). Was im Einzelnen unter derartige Aufgaben fällt, hängt sowohl von den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes, also auch von der Größe des betreffenden Betriebsrats ab.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 TaBV 33/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-01-08
Aktenzeichen: 11 TaBV 33/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2004:0108.11TABV33.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BetrVG § 40
Leitsätze
Der Umstand, dass § 40 Abs. 2 BetrVG die Zurverfügungstellung von Büropersonal für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats vorschreibt, bedeutet, dass eine Bürokraft auch zur Hilfe bei der Bewältigung der internen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen, eingesetzt werden darf (so schon LAG Baden-Württemberg vom 25.11.1987 - 2 TaBV 3/87 - AiB 1988, 185). Was im Einzelnen unter derartige Aufgaben fällt, hängt sowohl von den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes, also auch von der Größe des betreffenden Betriebsrats ab.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 30.04.2003
- 2 BV 2/03 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin
zugelassen.
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