10 Sa 1247/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-10-31, 10 Sa 1247/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-10-31, 10 Sa 1247/03
10 Sa 1247/03Tribunal du travail31 oct. 2003
Regest
1. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auf Grund einer Gesamtbetriebsvereinbarung einen Zuschuss zu entstandenen Krankheitskosten (Beihilfe) und gewährt er "auf freiwilliger Basis" eine Beihilfe auch an die Betriebsrentner, entsteht gegenüber den Betriebsrentnern kein Anspruch auf ungekürzte Beihilfe aus betrieblicher Übung. 2. Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er für die aktive Belegschaft und die Betriebsrentner bei der Gewährung von Beihilfe einen unterschiedlichen Selbstbehalt einführt. Es liegen sachliche Gründe vor, wenn der Selbstbehalt bei den Betriebsrentnern höher ausfällt als bei den aktiven Belegschaftsmitgliedern.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1247/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-31
Aktenzeichen: 10 Sa 1247/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1031.10SA1247.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 242 BGB
Leitsätze
Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auf Grund einer Gesamtbetriebsvereinbarung einen Zuschuss zu entstandenen Krankheitskosten (Beihilfe) und gewährt er "auf freiwilliger Basis" eine Beihilfe auch an die Betriebsrentner, entsteht gegenüber den Betriebsrentnern kein Anspruch auf ungekürzte Beihilfe aus betrieblicher Übung. 2. Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er für die aktive Belegschaft und die Betriebsrentner bei der Gewährung von Beihilfe einen unterschiedlichen Selbstbehalt einführt. Es liegen sachliche Gründe vor, wenn der Selbstbehalt bei den Betriebsrentnern höher ausfällt als bei den aktiven Belegschaftsmitgliedern.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Essen vom 27.05.2003 6 (1) Ca 4902/02 wird kostenfällig als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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