Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-10-31, 10 Sa 1247/03

10 Sa 1247/03Tribunal du travail31 oct. 2003

Regest

1. Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auf Grund einer Gesamtbetriebsvereinbarung einen Zuschuss zu entstandenen Krankheitskosten (Beihilfe) und gewährt er "auf freiwilliger Basis" eine Beihilfe auch an die Betriebsrentner, entsteht gegenüber den Betriebsrentnern kein Anspruch auf ungekürzte Beihilfe aus betrieblicher Übung. 2. Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er für die aktive Belegschaft und die Betriebsrentner bei der Gewährung von Beihilfe einen unterschiedlichen Selbstbehalt einführt. Es liegen sachliche Gründe vor, wenn der Selbstbehalt bei den Betriebsrentnern höher ausfällt als bei den aktiven Belegschaftsmitgliedern.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1247/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-31

Aktenzeichen: 10 Sa 1247/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:1031.10SA1247.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 242 BGB

Leitsätze

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auf Grund einer Gesamtbetriebsvereinbarung einen Zuschuss zu entstandenen Krankheitskosten (Beihilfe) und gewährt er "auf freiwilliger Basis" eine Beihilfe auch an die Betriebsrentner, entsteht gegenüber den Betriebsrentnern kein Anspruch auf ungekürzte Beihilfe aus betrieblicher Übung. 2. Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er für die aktive Belegschaft und die Betriebsrentner bei der Gewährung von Beihilfe einen unterschiedlichen Selbstbehalt einführt. Es liegen sachliche Gründe vor, wenn der Selbstbehalt bei den Betriebsrentnern höher ausfällt als bei den aktiven Belegschaftsmitgliedern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Essen vom 27.05.2003 6 (1) Ca 4902/02 wird kostenfällig als

unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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