16 Ta 178/03•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-08, 16 Ta 178/03
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-07-08, 16 Ta 178/03
16 Ta 178/03Tribunal du travail8 juil. 2003
Regest
1. Eine Partei, die einen Arbeitsrechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zu führen beabsichtigt oder dort verklagt wird, ist in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Erstattungsfähigkeit nur notwendiger Kosten berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts mit der Prozessvertretung zu beauftragen. 2. Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten (mit den Einschränkungen aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Urteilsverfahren erster Instanz) richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 178/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-08
Aktenzeichen: 16 Ta 178/03
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0708.16TA178.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 91 ZPO, 12 a Abs. 1 ArbGG
Leitsätze
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Eine Partei, die einen Arbeitsrechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zu führen beabsichtigt oder dort verklagt wird, ist in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Erstattungsfähigkeit nur notwendiger Kosten berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts mit der Prozessvertretung zu beauftragen.
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Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsreisekosten (mit den Einschränkungen aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG für das Urteilsverfahren erster Instanz) richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO.
Tenor
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.04.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2003 6 Ca 6282/99 -, zugestellt am 03.04.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 1.862,81 .
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