Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-06-25, 12 TaBV 34/03

12 TaBV 34/03Tribunal du travail25 juin 2003

Regest

1. Zum Abbruch einer - durch einen "nichtig" gewählten Wahlvorstand durchgeführten - Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung. 2. Für die Bestellung des Wahlvorstandes durch Betriebsversammlung gilt das Prioritätsprinzip: Ist bereits zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG eingeladen worden, ist die Wahl eines zweiten Wahlvorstandes auf einer anderen (späteren) Versammlung nichtig.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 34/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-25

Aktenzeichen: 12 TaBV 34/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0625.12TABV34.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 17, § 19 BetrVG, § 85 Abs. 2 ARbGG, § 935, § 940 ZPO

Leitsätze

  1. Zum Abbruch einer - durch einen "nichtig" gewählten Wahlvorstand durchgeführten - Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung.

  2. Für die Bestellung des Wahlvorstandes durch Betriebsversammlung gilt das Prioritätsprinzip: Ist bereits zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG eingeladen worden, ist die Wahl eines zweiten Wahlvorstandes auf einer anderen (späteren) Versammlung nichtig.

Tenor

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 28.05.2003 wird abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.

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