12 Sa 1314/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-03-26, 12 Sa 1314/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-03-26, 12 Sa 1314/02
12 Sa 1314/02Tribunal du travail26 mars 2003
Regest
Sachverhalt: Die Beklagte obsiegte mit unwahrem Vorbringen in erster Instanz. Nachdem der Kläger das Vorbringen mit der Berufung angegriffen hat, wechselt die Beklagte ihr Vorbringen. Aufgrund des neuen (wahren) Vorbringens obsiegt sie ebenfalls im Berufungsverfahren. Leitsätze: § 97 Abs. 2 ZPO gilt auch gegenüber dem obsiegenden Rechtsmittelbeklagten. Ihm sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, wenn er nunmehr gerade und nur aufgrund von tatsächlichen Erklärungen, Beweismitteln und sonstigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln obsiegt, die er in erster Instanz unter Verletzung der Prozessförderungspflicht zurückgehalten hat.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1314/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-26
Aktenzeichen: 12 Sa 1314/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0326.12SA1314.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 97 Abs. 2 ZPO
Leitsätze
Sachverhalt:
Die Beklagte obsiegte mit unwahrem Vorbringen in erster Instanz. Nachdem der Kläger das Vorbringen mit der Berufung angegriffen hat, wechselt die Beklagte ihr Vorbringen. Aufgrund des neuen (wahren) Vorbringens obsiegt sie ebenfalls im Berufungsverfahren.
Leitsätze:
§ 97 Abs. 2 ZPO gilt auch gegenüber dem obsiegenden Rechtsmittelbeklagten. Ihm sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, wenn er nunmehr gerade und nur aufgrund von tatsächlichen Erklärungen, Beweismitteln und sonstigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln obsiegt, die er in erster Instanz unter Verletzung der Prozessförderungspflicht zurückgehalten hat.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.08.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Beklagten am 03.06.2002 entstandenen Kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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