Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-03-11, 16 Ta 74/03

16 Ta 74/03Tribunal du travail11 mars 2003

Regest

Es verbleibt dabei, dass bei einer von den Prozessparteien als "Vergleich" bezeichneten Einigung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird,eine Vergleichsgebühr aus § 23 Abs. 1 BRAGO nicht entsteht.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Ta 74/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-11

Aktenzeichen: 16 Ta 74/03

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0311.16TA74.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: §§ 23 Abs. 1 BRAGO, 779 BGB

Leitsätze

Es verbleibt dabei, dass bei einer von den Prozessparteien als "Vergleich" bezeichneten Einigung, mit der inhaltlich dem Klageanspruch entsprochen wird,eine Vergleichsgebühr aus § 23 Abs. 1 BRAGO nicht entsteht.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.01.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.11.2002 4 Ca 745/02 -, dem Antragsteller zugestellt am 30.01.2003, wird zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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