16 Sa 1378/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-28, 16 Sa 1378/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-28, 16 Sa 1378/02
16 Sa 1378/02Tribunal du travail28 janv. 2003
Regest
Beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers der Druckindustrie nicht 35, sondern 40 Wochenstunden, kann der tarifliche Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht für Zeiten gekürzt werden, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und für die er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1378/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-28
Aktenzeichen: 16 Sa 1378/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0128.16SA1378.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Ziffer 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 MTV Druckindustrie (1997)
Leitsätze
Beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers der Druckindustrie nicht 35, sondern 40 Wochenstunden, kann der tarifliche Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht für Zeiten gekürzt werden, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und für die er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte.
Tenor
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.10.2002 2 Ca 2557/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Streitwert: unverändert (372,96 ).
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Die Revision wird zugelassen.
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