Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-28, 16 Sa 1378/02

16 Sa 1378/02Tribunal du travail28 janv. 2003

Regest

Beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers der Druckindustrie nicht 35, sondern 40 Wochenstunden, kann der tarifliche Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht für Zeiten gekürzt werden, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und für die er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 Sa 1378/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-28

Aktenzeichen: 16 Sa 1378/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0128.16SA1378.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Normen: Ziffer 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 3 MTV Druckindustrie (1997)

Leitsätze

Beträgt die regelmäßige Arbeitszeit eines Arbeitnehmers der Druckindustrie nicht 35, sondern 40 Wochenstunden, kann der tarifliche Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht für Zeiten gekürzt werden, in denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war und für die er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatte.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 09.10.2002 2 Ca 2557/02 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Streitwert: unverändert (372,96 €).

  3. Die Revision wird zugelassen.

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