Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2003-01-23, 11 Sa 1247/02

11 Sa 1247/02Tribunal du travail23 janv. 2003

Regest

1. Ruht das Arbeitsverhältnis während der gesamten Dauer während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 MuSchG und/oder § 6 Abs. 1 MuSchG, hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.01.1997 (BGBl. I S. 22, ber. S. 293). 2. Beginnt das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis ruht (hier: Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT), hat die Arbeitnehmerin ab Beendigung des Ruhenzeitraums Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. dieser Bekanntmachung (vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1247/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-23

Aktenzeichen: 11 Sa 1247/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2003:0123.11SA1247.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: MuSchG §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1; RVO § 200 Abs. 1, BAT § 50 Abs. 2

Leitsätze

  1. Ruht das Arbeitsverhältnis während der gesamten Dauer während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 MuSchG und/oder § 6 Abs. 1 MuSchG, hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. der Bekanntmachung vom 17.01.1997 (BGBl. I S. 22, ber. S. 293).

  2. Beginnt das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis ruht (hier: Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT), hat die Arbeitnehmerin ab Beendigung des Ruhenzeitraums Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i. d. F. dieser Bekanntmachung (vgl. auch LAG Hamm 10.01.2001 - 9 Sa 269/00 - EEK 3036).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 30.07.2002 6 Ca 1367/02 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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