Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-03-08, 9 (4) Sa 34/02

9 (4) Sa 34/02Tribunal du travail8 mars 2002

Regest

Leitsätze: 1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren. 2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 (4) Sa 34/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-03-08

Aktenzeichen: 9 (4) Sa 34/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0308.9.4SA34.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: §§ 1 BeschFG, 14 Abs. 2 TzBfG

Leitsätze

Leitsätze:

  1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren.

  2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.11.2001 2 Ca 4016/01 wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

  3. Die Revision wird zugelassen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.