Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-03-07, 7 Ta 77/02

7 Ta 77/02Tribunal du travail7 mars 2002

Regest

Wer im Rechtsleben als Unternehmer und Arbeitgeber auftritt, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Verpflichtung zur Erstellung von Lohnabrechnungen nicht mit Erfolg geltend machen, die Erbringung der Leistung sei ihm unmöglich, weil er auf die Mithilfe des wahren Firmeninhabers (hier: des Vaters) angewiesen sei, auf den er jedoch keinen Einfluß habe. Es ist in diesem Fall vom Schuldner zu verlangen, dass er die Mitwirkungspflicht gegen den Vater klageweise durchsetzt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 77/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-03-07

Aktenzeichen: 7 Ta 77/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0307.7TA77.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 888 ZPO

Leitsätze

Wer im Rechtsleben als Unternehmer und Arbeitgeber auftritt, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Verpflichtung zur Erstellung von Lohnabrechnungen nicht mit Erfolg geltend machen, die Erbringung der Leistung sei ihm unmöglich, weil er auf die Mithilfe des wahren Firmeninhabers (hier: des Vaters) angewiesen sei, auf den er jedoch keinen Einfluß habe. Es ist in diesem Fall vom Schuldner zu verlangen, dass er die Mitwirkungspflicht gegen den Vater klageweise durchsetzt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Verfahrens- und Beschwerdewert: 300,00 €.

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