12 (8) Sa 56/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-02-20, 12 (8) Sa 56/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-02-20, 12 (8) Sa 56/02
12 (8) Sa 56/02Tribunal du travail20 févr. 2002
Regest
Sachverhalt Die beklagte Arbeitgeberin kündigte am 26.09.2001 das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.10.2001. Am 28.09.2001 stellte sie die Klägerin von der Arbeit frei und bestätigte ihr auf Rückfrage, dass die Freistellung unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge erfolge. Am 09.10.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Anrechnung der Freistellung auf den Resturlaub (14 Arbeitstage) anordne. Die Klägerin widersprach unter dem 15.10.2001 der Anrechnung. Sie hat im November Klage auf Abgeltung des Resturlaubs erhoben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Leitsatz Der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt ist, steht nicht der anschließenden Gewährung von noch offenem Urlaub durch den Arbeitgeber entgegen (- zumindest tendenziell - anders: BAG v. 31.05.90, AP Nr. 13 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit, BAG v. 09.06.98, AP Nr. 23 zu § 7 BUrlG).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 (8) Sa 56/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-20
Aktenzeichen: 12 (8) Sa 56/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0220.12.8SA56.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: §1, § 7 BUrlG, § 271, §315 BGB
Leitsätze
Sachverhalt
Die beklagte Arbeitgeberin kündigte am 26.09.2001 das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.10.2001. Am 28.09.2001 stellte sie die Klägerin von der Arbeit frei und bestätigte ihr auf Rückfrage, dass die Freistellung unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge erfolge. Am 09.10.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Anrechnung der Freistellung auf den Resturlaub (14 Arbeitstage) anordne. Die Klägerin widersprach unter dem 15.10.2001 der Anrechnung. Sie hat im November Klage auf Abgeltung des Resturlaubs erhoben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Leitsatz
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer nach der Kündigung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt ist, steht nicht der anschließenden Gewährung von noch offenem Urlaub durch den Arbeitgeber entgegen (- zumindest tendenziell - anders: BAG v. 31.05.90, AP Nr. 13 zu § 13 BUrlG Unabdingbarkeit, BAG v. 09.06.98, AP Nr. 23 zu § 7 BUrlG).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 06.12.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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