7 Ta 3/02•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-28, 7 Ta 3/02
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-28, 7 Ta 3/02
7 Ta 3/02Tribunal du travail28 janv. 2002
Regest
Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 3/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-28
Aktenzeichen: 7 Ta 3/02
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0128.7TA3.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: ZPO § 98, § 281 Abs. 3; GVG § 17 b Abs. 2
Leitsätze
Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.12.2001 abge-
ändert und der Antrag des Beklagten vom 30.11.2001 auf eine
gerichtliche Kostengrundentscheidung über die durch die An-
rufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach ent-
standenen Kosten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschwerdewert: 2.485,00 DM.
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