Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-28, 7 Ta 3/02

7 Ta 3/02Tribunal du travail28 janv. 2002

Regest

Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 3/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-28

Aktenzeichen: 7 Ta 3/02

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0128.7TA3.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: ZPO § 98, § 281 Abs. 3; GVG § 17 b Abs. 2

Leitsätze

Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.12.2001 abge-

ändert und der Antrag des Beklagten vom 30.11.2001 auf eine

gerichtliche Kostengrundentscheidung über die durch die An-

rufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach ent-

standenen Kosten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschwerdewert: 2.485,00 DM.

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