Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-17, 11 Sa 1422/01

11 Sa 1422/01Tribunal du travail17 janv. 2002

Regest

Die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber kann nur dann einen "an sich" geeigneten Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn ihr wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angabe zugrunde liegen (im Anschluss an BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - NZA 2001, 888, 890).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1422/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-17

Aktenzeichen: 11 Sa 1422/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0117.11SA1422.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 626 Abs. 1

Leitsätze

Die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber kann nur dann einen "an sich" geeigneten Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn ihr wissentlich unwahre oder leichtfertig gemachte falsche Angabe zugrunde liegen (im Anschluss an BVerfG 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - NZA 2001, 888, 890).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2001 1 Ca 2934/01 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

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