9 Sa 1393/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-11, 9 Sa 1393/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2002-01-11, 9 Sa 1393/01
9 Sa 1393/01Tribunal du travail11 janv. 2002
Regest
Kurze Inhaltsangabe Die Parteien streiten darüber, ob der Spüldienst in einem Krankenhaus von dem fachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 erfasst wird. Leitsatz: Der Spüldienst in einem Krankenhaus unterfällt nicht dem in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 von den Tarifvertragsparteien geregelten fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer. Daran ändert nichts, dass in § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk zwischen Glasreinigung, Gebäudeaußenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung differenziert wird und der allgemeine Begriff der Unterhaltsreinigung auch das Geschirrspülen umfassen kann. Mit § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk haben die Tarifvertragsparteien nicht den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert, sondern lediglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Reinigungsarbeiten vollzogen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 Sa 1393/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-11
Aktenzeichen: 9 Sa 1393/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2002:0111.9SA1393.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: §§ 1, 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000
Leitsätze
Kurze Inhaltsangabe
Die Parteien streiten darüber, ob der Spüldienst in einem Krankenhaus von dem fachlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 erfasst wird.
Leitsatz:
Der Spüldienst in einem Krankenhaus unterfällt nicht dem in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk vom 16.08.2000 von den Tarifvertragsparteien geregelten fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer. Daran ändert nichts, dass in § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk zwischen Glasreinigung, Gebäudeaußenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung differenziert wird und der allgemeine Begriff der Unterhaltsreinigung auch das Geschirrspülen umfassen kann. Mit § 7 RTV Gebäudereiniger-Handwerk haben die Tarifvertragsparteien nicht den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert, sondern lediglich eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen in § 1 Unterabschnitt II RTV-Gebäudereiniger-Handwerk unter Ziffer 1 bis 7 aufgeführten Reinigungsarbeiten vollzogen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.08.2001 3 Ca 1525/01 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Die Revision wird zugelassen.
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