Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-12-19, 7 Ta 425/01

7 Ta 425/01Tribunal du travail19 déc. 2001

Regest

1. Der Wert einer Stufenklage (hier: 1. Abrechnung, 2. Zahlung) ist ggfls. nach dem Verfahrensstand gestaffelt festzusetzen. 2. Einigen sich die Parteien dahingehend, dass die beklagte Partei Abrechnung erteilt und damit der Rechtsstreit erledigt ist, so führt dies nicht zu einer Festsetzung des Vergleichswerts auf den Höchstwert (d. i. der des Zahlungsanspruchs).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 425/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-12-19

Aktenzeichen: 7 Ta 425/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1219.7TA425.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: GKG § 18, ZPO § 3

Leitsätze

  1. Der Wert einer Stufenklage (hier: 1. Abrechnung, 2. Zahlung) ist ggfls. nach dem Verfahrensstand gestaffelt festzusetzen.

  2. Einigen sich die Parteien dahingehend, dass die beklagte Partei Abrechnung erteilt und damit der Rechtsstreit erledigt ist, so führt dies nicht zu einer Festsetzung des Vergleichswerts auf den Höchstwert (d. i. der des Zahlungsanspruchs).

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. und der Rechtsanwältin W. wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2001 teilweise abgeändert. Der Streitwert wird anderweitig wie folgt festgesetzt:

a) für (die gerichtliche Verfahrensgebühr und) die anwaltliche Prozessgebühr auf 37.500,00 DM,

b) für die Verhandlungsgebühr (Erörterungsgebühr) auf 10.000,00 DM,

c) für den Vergleich auf 14.500,00 DM.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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