7 Ta 425/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-12-19, 7 Ta 425/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-12-19, 7 Ta 425/01
7 Ta 425/01Tribunal du travail19 déc. 2001
Regest
1. Der Wert einer Stufenklage (hier: 1. Abrechnung, 2. Zahlung) ist ggfls. nach dem Verfahrensstand gestaffelt festzusetzen. 2. Einigen sich die Parteien dahingehend, dass die beklagte Partei Abrechnung erteilt und damit der Rechtsstreit erledigt ist, so führt dies nicht zu einer Festsetzung des Vergleichswerts auf den Höchstwert (d. i. der des Zahlungsanspruchs).
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 425/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-12-19
Aktenzeichen: 7 Ta 425/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1219.7TA425.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: GKG § 18, ZPO § 3
Leitsätze
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Der Wert einer Stufenklage (hier: 1. Abrechnung, 2. Zahlung) ist ggfls. nach dem Verfahrensstand gestaffelt festzusetzen.
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Einigen sich die Parteien dahingehend, dass die beklagte Partei Abrechnung erteilt und damit der Rechtsstreit erledigt ist, so führt dies nicht zu einer Festsetzung des Vergleichswerts auf den Höchstwert (d. i. der des Zahlungsanspruchs).
Tenor
Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts S. und der Rechtsanwältin W. wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2001 teilweise abgeändert. Der Streitwert wird anderweitig wie folgt festgesetzt:
a) für (die gerichtliche Verfahrensgebühr und) die anwaltliche Prozessgebühr auf 37.500,00 DM,
b) für die Verhandlungsgebühr (Erörterungsgebühr) auf 10.000,00 DM,
c) für den Vergleich auf 14.500,00 DM.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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