8 (3) Sa 525/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-12-11, 8 (3) Sa 525/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-12-11, 8 (3) Sa 525/01
8 (3) Sa 525/01Tribunal du travail11 déc. 2001
Regest
Eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze allenfalls getrennt nach Branchen getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die branchenübergreifend für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" (im Gegensatz zu den "Unternehmen des Bergbaus") getroffene Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, unbillig und damit unwirksam.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 (3) Sa 525/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-11
Aktenzeichen: 8 (3) Sa 525/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1211.8.3SA525.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BetrAVG § 16
Leitsätze
Eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze allenfalls getrennt nach Branchen getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die branchenübergreifend für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" (im Gegensatz zu den "Unternehmen des Bergbaus") getroffene Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, unbillig und damit unwirksam.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Essen vom 26.10.200 3 Ca 1892/00
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 5.677,46 DM.
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