5 TaBV 87/98 (2)•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-25, 5 TaBV 87/98 (2)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-25, 5 TaBV 87/98 (2)
5 TaBV 87/98 (2)Tribunal du travail25 oct. 2001
Regest
1) Der Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 1 EBRG ist dem Grunde nach bereits dann gegeben, wenn (noch) nicht sicher oder feststellbar ist, ob ein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 EBRG existiert. 2) Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats umfasst auch das Recht, Angaben vom befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswirkung des § 6 Abs. 2 EBRG auslösen. 3) Das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen muss dem Betriebsrat zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft Unterlagen zur Verfügung stellen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 87/98 (2) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-10-25
Aktenzeichen: 5 TaBV 87/98 (2)
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1025.5TABV87.98.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: Art. 11 Abs. 1 und 2 RL 94/95 EG §§ 2, 5, 6 EBRG
Leitsätze
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Der Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 1 EBRG ist dem Grunde nach bereits dann gegeben, wenn (noch) nicht sicher oder feststellbar ist, ob ein herrschendes Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 EBRG existiert.
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Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats umfasst auch das Recht, Angaben vom befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswirkung des § 6 Abs. 2 EBRG auslösen.
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Das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen muss dem Betriebsrat zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft Unterlagen zur Verfügung stellen.
Tenor
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Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf möchte die Auffassung vertreten, daß sich aus § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte vom 28.10.1996 ( EBRG ) ein Anspruch des örtlichen Betriebsrates auf Auskunftserteilung und Vorlage von Unterlagen auch dann ergibt, wenn unklar ist, ob das um Auskunft angegangene Unternehmen ein herrschendes im Sinne des § 6 EBRG ist.
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Der Europäische Gerichtshof wird gemäß Art. 177 Abs.1 Buchstabe a) und Abs. 2 EG-Vertrag zur Auslegung des Art. 117 EG-Vertrag, der Gemeinschafts-charta der Sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer vom 9.12.1989 und der Richtlinie 94/45 des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung folgender Fragen angerufen:
a) Ist Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/45 EG des Rates vom 22.09.1994 dahingehend auszulegen, daß der dort geregelte Auskunftsanspruch schon dann besteht, wenn (noch) nicht feststeht, ob es in der Unternehmensgruppe gemäß Art. 2 Abs.1 Buchstabe b) Richtlinie 94/45/EG ein herrschendes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Richtlinie 94/45/EG gibt?
b) Falls die Frage zu a) bejaht wird:
Umfaßt der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 94/45/EG auch das Recht des Betriebsrates, Angaben vom befragten Unternehmen zu verlangen, die die Vermutungswirkung des Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 94/45/EG auslösen?
c) Schließt Art. 11 Abs. 1 und 2 Richtlinie 94/45/EG auch das Recht des Betriebsrates ein, vom Unternehmen die Aushändigung von Unterlagen zur Präzisierung und Erläuterung der Auskunft zu verlangen?
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