Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-24, 12 Sa 958/01

12 Sa 958/01Tribunal du travail24 oct. 2001

Regest

1. Die Abrede, einen Teil der Arbeitsvergütung "schwarz" zu zahlen, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn es - wie regelmäßig - den Parteien darum geht, Steuern und Beiträge zu hinterziehen. Es liegt nicht nur eine Verletzung steuer- und sozialrechtlicher Meldepflichten vor (abw. LAG Berlin, Urteil vom 15.10.1990, LAGE § 134 BGB Nr. 4 = DB 1991, 605). 2. Die Auslegung oder Umdeutung der nichtigen Schwarzlohnabrede in eine Bruttolohnvereinbarung scheidet in den meisten Fällen aus. 3. Im Einzelfall und unter besonderen Umständen kann die "Berufung" des Arbeitgebers auf die Nichtigkeit der Schwarzabrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen oder dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zustehen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 958/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-10-24

Aktenzeichen: 12 Sa 958/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1024.12SA958.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 134, 138, 611, 612, 812 BGB, 263, 266 a StGB, 370 AO

Leitsätze

  1. Die Abrede, einen Teil der Arbeitsvergütung "schwarz" zu zahlen, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn es - wie regelmäßig - den Parteien darum geht, Steuern und Beiträge zu hinterziehen. Es liegt nicht nur eine Verletzung steuer- und sozialrechtlicher Meldepflichten vor (abw. LAG Berlin, Urteil vom 15.10.1990, LAGE § 134 BGB Nr. 4 = DB 1991, 605).

  2. Die Auslegung oder Umdeutung der nichtigen Schwarzlohnabrede in eine Bruttolohnvereinbarung scheidet in den meisten Fällen aus.

  3. Im Einzelfall und unter besonderen Umständen kann die "Berufung" des Arbeitgebers auf die Nichtigkeit der Schwarzabrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen oder dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zustehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 13.06.2001 wird kostenfällig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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