6 Sa 616/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-23, 6 Sa 616/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-23, 6 Sa 616/01
6 Sa 616/01Tribunal du travail23 oct. 2001
Regest
Bei unwirksamer bzw. fehlender Befristung einer "vorübergehenden" Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit ist der Angestellte von Beginn der Zuweisung an so zu behandeln, als sei ihm diese Tätigkeit auf Dauer zugewiesen worden. Dementsprechend richtet sich auch die tarifgemäße Vergütung des Angestellten ausschließlich nach den dieser vertraglich auszuübenden Tätigkeit entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit von dem Angestellten tatsächlich ausgeübt wird oder ihm zwischenzeitlich wieder entzogen worden ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 616/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-10-23
Aktenzeichen: 6 Sa 616/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1023.6SA616.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: .
Leitsätze
Bei unwirksamer bzw. fehlender Befristung einer "vorübergehenden" Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit ist der Angestellte von Beginn der Zuweisung an so zu behandeln, als sei ihm diese Tätigkeit auf Dauer zugewiesen worden. Dementsprechend richtet sich auch die tarifgemäße Vergütung des Angestellten ausschließlich nach den dieser vertraglich auszuübenden Tätigkeit entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit von dem Angestellten tatsächlich ausgeübt wird oder ihm zwischenzeitlich wieder entzogen worden ist.
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.01.2001 - 1 Ca 4823/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Klarstellend wird der Urteilstenor wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT zu gewähren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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