Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-10-22, 7 Ta 361/01

7 Ta 361/01Tribunal du travail22 oct. 2001

Regest

Werden mehrere Sachen vor derselben Kammer zur gleichen Uhrzeit terminiert und werden nach Aufruf der ersten Sache sämtliche Sachen erörtert und wird sodann ein Gesamtvergleich geschlossen, so fällt in allen Sachen die Erörterungsgebühr an (so bereits: Beschwerdekammer in JurBüro 1986, 727).

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 361/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-10-22

Aktenzeichen: 7 Ta 361/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:1022.7TA361.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 31 BRAGO

Leitsätze

Werden mehrere Sachen vor derselben Kammer zur gleichen Uhrzeit terminiert und werden nach Aufruf der ersten Sache sämtliche Sachen erörtert und wird sodann ein Gesamtvergleich geschlossen, so fällt in allen Sachen die Erörterungsgebühr an (so bereits: Beschwerdekammer in JurBüro 1986, 727).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.08.2001, soweit die

beantragte Erörterungsgebühr nebst Mehrwertsteuer abgesetzt wor-

den ist, geändert und werden als Vergütung, die von dem Antrags-

gegner an die Antragsteller zu zahlen ist, weitere 371,20 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 12.07.2001 festgesetzt.

Die gesamten Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu

tragen.

Beschwerdewert: 371,20 DM.

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