Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-13, 11 Sa 620/01

11 Sa 620/01Tribunal du travail13 sept. 2001

Regest

1. Ein Tarifvertrag kann vorsehen, dass auf die tarifliche Jahressondervergütung ähnliche betriebliche Leistungen anrechenbar sind (wie BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112). 2. Eine derartige Anrechnungsmöglichkeit sieht nicht nur § 3 Nr. 5 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Sondervergütung für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 08.02.1996, sondern auch Nr. 9 des Tarifvertrages über die betrieblichen Sonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern i. d. F. vom 21.02.1997 vor. 3. Von einer ihm tariflich eingeräumten Anrechnungsbefugnis kann der Arbeitgeber nur Gebrauch machen, wenn dies nach der die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarung zulässig ist, diese also nicht "tariffest" ausgestaltet ist (wie BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - a. a. 0.). 4. Bei der Ausübung der Anrechnungsbefugnis hat der Arbeitgeber die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 620/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-13

Aktenzeichen: 11 Sa 620/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0913.11SA620.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: BGB § 611 Gratifikation; TVG § 4 Günstigkeitsprinzip; Tarifvertrag über die Zahlung einer Sondervergütung für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 08.02.1996; Tarifvertrag über die betrieblichen Sonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern i. d. F. vom 21.02.1997

Leitsätze

  1. Ein Tarifvertrag kann vorsehen, dass auf die tarifliche Jahressondervergütung ähnliche betriebliche Leistungen anrechenbar sind (wie BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 112).

  2. Eine derartige Anrechnungsmöglichkeit sieht nicht nur § 3 Nr. 5 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Sondervergütung für das Kraftfahrzeuggewerbe im Lande Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 08.02.1996, sondern auch Nr. 9 des Tarifvertrages über die betrieblichen Sonderzahlungen für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern i. d. F. vom 21.02.1997 vor.

  3. Von einer ihm tariflich eingeräumten Anrechnungsbefugnis kann der Arbeitgeber nur Gebrauch machen, wenn dies nach der die betriebliche Leistung begründenden Vereinbarung zulässig ist, diese also nicht "tariffest" ausgestaltet ist (wie BAG 18.05.1994 -10 AZR 125/93 - a. a. 0.).

  4. Bei der Ausübung der Anrechnungsbefugnis hat der Arbeitgeber die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 22.03.2001 4 Ca 4337/00 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1), 3), zu 4) und 5) jeweils DM 1.415,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit dem 01.05.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die für das Rechnungsjahr 2000 auszuschüttende Jahresprämie mit der an die Kläger zu 1) bis 5) zu zahlenden tarifvertraglichen Sondervergütung zu verrechnen.

  1. Seine in erster Instanz entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 2). Die Übrigen in erster Instanz entstandenen Kosten trägt der Beklagte. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten trägt der Beklagte.

  2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

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