11 (4) Sa 906/01•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-13, 11 (4) Sa 906/01
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-09-13, 11 (4) Sa 906/01
11 (4) Sa 906/01Tribunal du travail13 sept. 2001
Regest
Selbst dann, wenn ein Betriebsratsmitglied im Zuge eines Aufhebungsvertrages unter Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG eine höhere Abfindung wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes als andere Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans oder eines eigenen Aufhebungsvertrages erhält, können die so benachteiligten Arbeitnehmer weder nach § 75 Abs. 1 BetrVG noch gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine entsprechend höhere Abfindung verlangen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 (4) Sa 906/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-09-13
Aktenzeichen: 11 (4) Sa 906/01
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0913.11.4SA906.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: BetrVG §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 78 Satz 2 1. Halbs.; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsätze
Selbst dann, wenn ein Betriebsratsmitglied im Zuge eines Aufhebungsvertrages unter Verstoß gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 1. Halbs. BetrVG eine höhere Abfindung wegen Verlustes seines Arbeitsplatzes als andere Arbeitnehmer aufgrund eines Sozialplans oder eines eigenen Aufhebungsvertrages erhält, können die so benachteiligten Arbeitnehmer weder nach § 75 Abs. 1 BetrVG noch gemäß dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz eine entsprechend höhere Abfindung verlangen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.04.2001 12 Ca 7665/00 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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