Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-03-05, 7 Ta 61/01

7 Ta 61/01Tribunal du travail5 mars 2001

Regest

Der Wert eines Verfahrens auf Abberufung eines Einigungsstellen-vorsitzenden (Ablehnung wegen Befangenheit) ist im Regelfall mit dem Hilfswert von 8.000,-- DM zu bewerten. Wird zusätzlich bereits die Bestellung eines neuen Einigungsstellen- vorsitzenden begehrt, ist hierfür ein weiterer Betrag von 4.000,-- DM festzusetzen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 61/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-03-05

Aktenzeichen: 7 Ta 61/01

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0305.7TA61.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: BRAGO § 8 Abs. 2; BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2, 3; ArbGG § 98

Leitsätze

Der Wert eines Verfahrens auf Abberufung eines Einigungsstellen-vorsitzenden (Ablehnung wegen Befangenheit) ist im Regelfall mit dem Hilfswert von 8.000,-- DM zu bewerten. Wird zusätzlich bereits die Bestellung eines neuen Einigungsstellen- vorsitzenden begehrt, ist hierfür ein weiterer Betrag von 4.000,-- DM festzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. B.,

B., G., M. und der Rechtsanwältinnen

E., G. und L. wird unter Zurückweisung

des weitergehenden Rechtsmittels der Streitwertbeschluss

des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.01.2001 teilweise

abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwalts-

gebühren wird für die Zeit bis zum 14.02.2000 (Rücknahme

des Antrags zu 2) auf 12.000,-- DM, für die Zeit danach

auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: bis 4.000,-- DM.

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