4 TaBV 67/00•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-02-14, 4 TaBV 67/00
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2001-02-14, 4 TaBV 67/00
4 TaBV 67/00Tribunal du travail14 févr. 2001
Regest
Wird ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen, bleibt der Gesamtbetriebsrat im übertragenden Unternehmen nur bestehen, wenn das übertragende Unternehmen mindestens zwei Betriebe weiterhin unterhält, in denen Betriebsräte gebildet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt der Gesamtbetriebsrat.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 TaBV 67/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-02-14
Aktenzeichen: 4 TaBV 67/00
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2001:0214.4TABV67.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 50 BetrVG
Leitsätze
Wird ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen übertragen, bleibt der Gesamtbetriebsrat im übertragenden Unternehmen nur bestehen, wenn das übertragende Unternehmen mindestens zwei Betriebe weiterhin unterhält, in denen Betriebsräte gebildet worden sind.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt der Gesamtbetriebsrat.
Tenor
- Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts
Essen vom 27.06.2000 wird festgestellt, dass der Gesamtbetriebsrat der Fa. K.-Q. AG, vormals K. AG, der sich jetzt Gesamtbetriebsrat der Fa. K.Warenhaus AG nennt, untergegangen ist und für die Fa. K.Warenhaus AG ein neuer Gesamtbetriebsrat zu errichten ist.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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