Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-30, 11 Sa 1180/00

11 Sa 1180/00Tribunal du travail30 nov. 2000

Regest

1. Werden einem mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD auch zur Dienststellenleitung gehört (§ 4 Abs. 1 MVG-EKD) und bei dessen außerordentlicher Kündigung deshalb die Mitarbeitervertretung nach § 44 Satz 1 MVG-EKD nicht gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 lit. b MVG-EKD zu beteiligen ist, die für den Ausschluss dieses Beteiligungsrechts maßgeblichen Aufgaben (Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern) entzogen, entfällt der Grund für diesen Auschluss.2. Eine nach Entzug dieser Aufgaben gegenüber einem ehemals mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer ausgesprochene außerordent-liche Kündigung, an der die Mitarbeitervertretung entgegen §§ 45 Abs. 1, 46 lit. b MVG-EKD nicht beteiligt worden ist, ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD unwirksam.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 1180/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-11-30

Aktenzeichen: 11 Sa 1180/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1130.11SA1180.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: MVG-EKD §§ 4, 44, 45

Leitsätze

  1. Werden einem mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD auch zur Dienststellenleitung gehört (§ 4 Abs. 1 MVG-EKD) und bei dessen außerordentlicher Kündigung deshalb die Mitarbeitervertretung nach § 44 Satz 1 MVG-EKD nicht gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 lit. b MVG-EKD zu beteiligen ist, die für den Ausschluss dieses Beteiligungsrechts maßgeblichen Aufgaben (Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern) entzogen, entfällt der Grund für diesen Auschluss.2. Eine nach Entzug dieser Aufgaben gegenüber einem ehemals mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer ausgesprochene außerordent-liche Kündigung, an der die Mitarbeitervertretung entgegen §§ 45 Abs. 1, 46 lit. b MVG-EKD nicht beteiligt worden ist, ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD unwirksam.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 18.05.2000 1 Ca 162/00 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 18.01.2000 noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom gleichen Tag noch durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.01.2000 noch durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom gleichen Tag aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2001 fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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