Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-11-09, 7 Ta 382/00

7 Ta 382/00Tribunal du travail9 nov. 2000

Regest

Einer Partei, die in ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich erklärt hat, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt, und die demgemäß keine Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Anwaltsgebühren beantragt hatte, ist es verwehrt, über 8 Monate nach antragsgemäßer Festsetzung der geltend gemachten Kosten nunmehr die Festsetzung von Umsatzsteuer-beträgen zu verlangen. Ein etwa bestehender Anspruch wäre verwirkt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 382/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-11-09

Aktenzeichen: 7 Ta 382/00

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:1109.7TA382.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO

Leitsätze

Einer Partei, die in ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag ausdrücklich erklärt hat, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt, und die demgemäß keine Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen auf die Anwaltsgebühren beantragt hatte, ist es verwehrt, über 8 Monate nach antragsgemäßer Festsetzung der geltend gemachten Kosten nunmehr die Festsetzung von Umsatzsteuer-beträgen zu verlangen. Ein etwa bestehender Anspruch wäre verwirkt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfest-

setzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.06.2000

abgeändert und der Antrag der Beklagten vom 11.04.2000 auf

Festsetzung weiterer Kosten (Umsatzsteuer) zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschwerdewert: 792,82 DM.

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