Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2000-02-03, 5 Sa 1766/99

5 Sa 1766/99Tribunal du travail3 févr. 2000

Regest

1. Erbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten (hier 12 Monate) regelmäßig Arbeitsleistungen von 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden in der Woche, obwohl die tariflichen Wochen- arbeitszeit nur 39 Stunden beträgt, so handelt es sich bei der tat- sächlich angefallenen Arbeitszeit um die für ihn maßgebende regel- mäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG.2. In diesem Fall kommt eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krank- heitsfall nach § 4 Abs. 1 a EFZG nicht in Betracht.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 1766/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-02-03

Aktenzeichen: 5 Sa 1766/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2000:0203.5SA1766.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 4 Abs. 1, 4 Abs. 1 a EFZG, § 2 Bezirks-manteltarifvertrag Güternahverkehr NRW

Leitsätze

  1. Erbringt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von mehreren Monaten (hier 12 Monate) regelmäßig Arbeitsleistungen von 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden in der Woche, obwohl die tariflichen Wochen- arbeitszeit nur 39 Stunden beträgt, so handelt es sich bei der tat- sächlich angefallenen Arbeitszeit um die für ihn maßgebende regel- mäßige Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG.2. In diesem Fall kommt eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krank- heitsfall nach § 4 Abs. 1 a EFZG nicht in Betracht.

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Wuppertal vom 16.09.1999 - 3 Ca 2988/99 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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