Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-12-16, 2 Sa 946/99

2 Sa 946/99Tribunal du travail16 déc. 1999

Regest

1. Ziffer 1. Satz 1 des Entgeltfortzahlungstarifvertrages vom 23.07.1993 enthält lediglich eine deklaratorische Verweisung auf die bei Abschluss des Tarifvertrages geltende gesetzliche Regelung der Lohnfortzahlung.2.Der Beschäftigte im Einzelhandel hat daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sein Arbeitsverhältnis noch nicht vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG).Ebenso: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1999 – 10 Sa 791/99 -

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 2 Sa 946/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-12-16

Aktenzeichen: 2 Sa 946/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1216.2SA946.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 3 Abs. 3 EFZG,TV über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Beschäftigten im Einzelhandel NRW vom 23.07.1993

Leitsätze

  1. Ziffer 1. Satz 1 des Entgeltfortzahlungstarifvertrages vom 23.07.1993 enthält lediglich eine deklaratorische Verweisung auf die bei Abschluss des Tarifvertrages geltende gesetzliche Regelung der Lohnfortzahlung.2.Der Beschäftigte im Einzelhandel hat daher keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn sein Arbeitsverhältnis noch nicht vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG).Ebenso: LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.1999 – 10 Sa 791/99 -

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.05.1999 - 12 (11) Ca 268/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen

Die Revision wird zugelassen.

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