5 Sa 992/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-12-02, 5 Sa 992/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-12-02, 5 Sa 992/99
5 Sa 992/99Tribunal du travail2 déc. 1999
Regest
1) Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft eine Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsver- trag , so handelt es sich hierbei um eine Betriebsvereinbarung und nicht um einen Haustarifvertrag.2) Die Betriebsvereinbarung verstößt gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist deshalb rechtsunwirksam.3) Die Beteiligung der Gewerkschaft ist nicht als Zulassung einer solchen Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu werten.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 992/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-12-02
Aktenzeichen: 5 Sa 992/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1202.5SA992.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 77 BetrVG
Leitsätze
- Schließen Betriebsrat und Arbeitgeber unter Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft eine Betriebsvereinbarung über einen Konsolidierungsver- trag , so handelt es sich hierbei um eine Betriebsvereinbarung und nicht um einen Haustarifvertrag.2) Die Betriebsvereinbarung verstößt gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG und ist deshalb rechtsunwirksam.3) Die Beteiligung der Gewerkschaft ist nicht als Zulassung einer solchen Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu werten.
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-
gerichts Solingen vom 21.04.1999 - 3 Ca 158/99 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
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