Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-11, 5 TaBV 55/99

5 TaBV 55/99Tribunal du travail11 nov. 1999

Regest

1) Geht ein Betrieb nach § 613 a BGB über, so wirkt ein für den Betrieb abgeschlossener Firmentarifvertrag beim Erwerber kollektiv weiter.2) Werden anlässlich einer Umstrukturierung, die auf einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG zurückgeht, bisher selbstständige Betriebe zusammengefasst und entsteht hierdurch ein neuer selbstständiger Betrieb, so endet die Amtszeit der Betriebsräte der zusammengefassten Betriebe.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 55/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-11-11

Aktenzeichen: 5 TaBV 55/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1111.5TABV55.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 3, 21 BetrVG, § 613 a BGB

Leitsätze

  1. Geht ein Betrieb nach § 613 a BGB über, so wirkt ein für den Betrieb abgeschlossener Firmentarifvertrag beim Erwerber kollektiv weiter.2) Werden anlässlich einer Umstrukturierung, die auf einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 BetrVG zurückgeht, bisher selbstständige Betriebe zusammengefasst und entsteht hierdurch ein neuer selbstständiger Betrieb, so endet die Amtszeit der Betriebsräte der zusammengefassten Betriebe.

Tenor

  1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.1999 4 BV 37/99 wird

zurückgewiesen.

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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