Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-11-04, 5 TaBV 68/99

5 TaBV 68/99Tribunal du travail4 nov. 1999

Regest

1) Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern eines Konzern- betriebsrates obliegt (nur) den jeweiligen Gruppenvertretern innerhalb des entsendenden Betriebsrates.2) Dies gilt auch, wenn es um die Entsendung und Abberufung von Betriebsratsmitgliedern geht, die den Betriebsrat in einem gesetzlich nicht geregelten Unterkonzernbetriebsrat repräsentieren.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 TaBV 68/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-11-04

Aktenzeichen: 5 TaBV 68/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:1104.5TABV68.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 54 ff., 47 BetrVG

Leitsätze

  1. Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern eines Konzern- betriebsrates obliegt (nur) den jeweiligen Gruppenvertretern innerhalb des entsendenden Betriebsrates.2) Dies gilt auch, wenn es um die Entsendung und Abberufung von Betriebsratsmitgliedern geht, die den Betriebsrat in einem gesetzlich nicht geregelten Unterkonzernbetriebsrat repräsentieren.

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) bis 7) gegen den Beschluss

des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.07.1999

5 (7) BV 36/99 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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