Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-08-11, 17 Sa 620/99

17 Sa 620/99Tribunal du travail11 août 1999

Regest

Im Dachdeckerhandwerk beginnt und endet die Arbeitszeit regelmäßig auf der Baustelle. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor auf dem Betriebshof stempelt und in Vorbereitungsarbeiten einbezogen wird. Vereinbarte Arbeitszeit i. S. von § 5 RTV Dachdecker (vom 27.11.1990) ist dann der Betriebshof. Die Klagefrist als 2. Stufe der Ausschlussfristenregelung des § 54 RTV Dachdecker wird durch eine unzulässige Feststellungsklage nicht gewahrt.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 620/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-08-11

Aktenzeichen: 17 Sa 620/99

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0811.17SA620.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: § 611 BGB; §§ 5, 54 RTV Dachdecker

Leitsätze

Im Dachdeckerhandwerk beginnt und endet die Arbeitszeit regelmäßig auf der Baustelle. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor auf dem Betriebshof stempelt und in Vorbereitungsarbeiten einbezogen wird. Vereinbarte Arbeitszeit i. S. von § 5 RTV Dachdecker (vom 27.11.1990) ist dann der Betriebshof. Die Klagefrist als 2. Stufe der Ausschlussfristenregelung des § 54 RTV Dachdecker wird durch eine unzulässige Feststellungsklage nicht gewahrt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts

Wuppertal vom 12.03.1999 7 Ca 1438/98 unter Zurückweisung

der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte

verurteilt, an den Kläger 1.098,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 502,50 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.12.1998 und aus dem sich aus 596,25 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 01.01.1999 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 13/14 und die Beklagte zu 1/14.

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