16 (3) Sa 213/99•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-07-27, 16 (3) Sa 213/99
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1999-07-27, 16 (3) Sa 213/99
16 (3) Sa 213/99Tribunal du travail27 juil. 1999
Regest
Vereinbaren die Vertragsparteien einen Einsatz des Arbeitnehmers als AT-Angestellter mit entsprechender Vergütung außer Tarif , so hat dieser einen Anspruch auf Anhebung seiner Vergütung, wenn sein Gehalt von zwischenzeitlichen Tarifanhebungen eingeholt wird.Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach einem Verbandsaustritt nicht mehr tarifgebunden ist.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 (3) Sa 213/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-07-27
Aktenzeichen: 16 (3) Sa 213/99
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1999:0727.16.3SA213.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §
Leitsätze
Vereinbaren die Vertragsparteien einen Einsatz des Arbeitnehmers als AT-Angestellter mit entsprechender Vergütung außer Tarif , so hat dieser einen Anspruch auf Anhebung seiner Vergütung, wenn sein Gehalt von zwischenzeitlichen Tarifanhebungen eingeholt wird.Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber nach einem Verbandsaustritt nicht mehr tarifgebunden ist.
Tenor
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Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 25.11.1998 5 Ca 1880/98 werden zurückgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 25 % und der Kläger zu 75 %.
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Streitwert: unverändert (19.404,-- DM).
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Für beide Parteien wird die Revision zugelassen, für den Kläger jedoch beschränkt auf die Gehaltsnachzahlung aus Ziffer 2. seiner Klageanträge; für die von ihm geltend gemachte Jahressonderzahlung 1997 erfolgt keine Revisionszulassung.
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