Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-12-17, 13 Sa 1003/98

13 Sa 1003/98Tribunal du travail17 déc. 1998

Regest

Die für den Arbeitnehmer jeweils maßgebliche Arbeitszeitverteilung, also die vom Arbeitnehmer an den Arbeitstagen zu erbringende Dienstleistung, ist Berechnungsgrundlage für die tarifliche Urlaubsdauer, wenn die Arbeitszeit anders als auf fünf oder sechs Tage in der Woche verteilt ist.Dadurch ändert sich die Zahl der Urlaubstage, wenn durch die Gewährung von freien Tagen als Ausgleich für Spätöffnungszeiten abwechselnd vier und fünf Tage in der Woche gearbeitet wird.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 13 Sa 1003/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-12-17

Aktenzeichen: 13 Sa 1003/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1217.13SA1003.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: § 14 MTV für den Einzelhandel NRW

Leitsätze

Die für den Arbeitnehmer jeweils maßgebliche Arbeitszeitverteilung, also die vom Arbeitnehmer an den Arbeitstagen zu erbringende Dienstleistung, ist Berechnungsgrundlage für die tarifliche Urlaubsdauer, wenn die Arbeitszeit anders als auf fünf oder sechs Tage in der Woche verteilt ist.Dadurch ändert sich die Zahl der Urlaubstage, wenn durch die Gewährung von freien Tagen als Ausgleich für Spätöffnungszeiten abwechselnd vier und fünf Tage in der Woche gearbeitet wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 23.04.1998 - 1 Ca 330/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: unverändert.

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