Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-12-16, 1 Sa 1495/98

1 Sa 1495/98Tribunal du travail16 déc. 1998

Regest

kurze Inhaltsangabe:Die Parteien streiten um die Berechtigung einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung sowie um Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug. Die Klägerin beantragt Zinsen aus dem Bruttobetrag der Forderung. Leitsatz / Leitsätze:1. Der Arbeitnehmer kann Zinsen gemäß § 288 Satz 1 BGB aus dem Bruttobetrag des zugesprochenen Lohn- bzw. Gehaltsbetrages fordern. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 11.8.1998 - 9 AZR 122/95 ), wonach bis zur nachgewiesenen Abführung der Entgeltbestandteile (Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern) der Arbeitgeber zur Bruttozahlung und damit auch zur Verzinsung der Bruttoforderung verpflichtet ist. 2. Die Verpflichtung zur Verzinsung des Bruttobetrages besteht auch im Falle des § 288 Satz 2 BGB.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 Sa 1495/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-12-16

Aktenzeichen: 1 Sa 1495/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1216.1SA1495.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: §§ 284, 288 BGB

Leitsätze

kurze Inhaltsangabe:Die Parteien streiten um die Berechtigung einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung sowie um Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug. Die Klägerin beantragt Zinsen aus dem Bruttobetrag der Forderung. Leitsatz / Leitsätze:1. Der Arbeitnehmer kann Zinsen gemäß § 288 Satz 1 BGB aus dem Bruttobetrag des zugesprochenen Lohn- bzw. Gehaltsbetrages fordern. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 11.8.1998 - 9 AZR 122/95 ), wonach bis zur nachgewiesenen Abführung der Entgeltbestandteile (Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern) der Arbeitgeber zur Bruttozahlung und damit auch zur Verzinsung der Bruttoforderung verpflichtet ist. 2. Die Verpflichtung zur Verzinsung des Bruttobetrages besteht auch im Falle des § 288 Satz 2 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.07.1998 - 6 Ca 2371/97 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

1.) Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durchdie Kündigung der Beklagten vom 25.03.1997 noch durch eine Kündigungvom 23.05.1997 beendet worden ist.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerina) 3.600,-- DM brutto für März 1998 nebst 9,11 % Zinsen seit dem 01.04.1998 aus dem Bruttobetrag abzüglich am 31.03.1998 erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 1.058,02 DM netto,b) 3.600,-- DM brutto für April 1998 nebst 9,11 % Zinsen seit dem

01.05.1998 aus dem Bruttobetrag abzüglich am 30.04.1998 erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 1.058,02 DM netto,

c) 3.600,-- DM brutto für Mai 1998 nebst 9,11 % Zinsen seit dem

01.06.1998 aus dem Bruttobetrag abzüglich am 31.05.1998

erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 903,-- DM netto,d) 3.600,-- DM brutto für Juni 1998 nebst 9,11 % Zinsen seit dem 01.07.1998 aus dem Bruttobetrag abzüglich am 30.06.1998

erhaltenes Arbeitslosengeld in Höhe von 827,75 DM nettozu zahlen.3.) Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen.4.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.5.) Die Revision wird für die Beklagte insoweit zugelassen, als auf dieForderung der Klägerin Zinsen auf die Bruttoforderung zugesprochenworden sind.gez. Lemppenau-Krügergez. Battensteingez. Stammer

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