Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-11-04, 12 Sa 1342/98

12 Sa 1342/98Tribunal du travail4 nov. 1998

Regest

Bei dem Anspruch auf Mutterschutzlohn sind arbeitsvertraglich vorgesehene bzw. angelegte Änderungen der Arbeitsbedingungen, die nach Ablauf des Referenzzeitraums eintreten, nicht nur zu berücksichtigen, wenn sie zu einer dauerhaften Verdiensterhöhung (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.1990, 5 AZR 584/89, AP Nr. 13 zu § 11 MuSchG 1968), sondern auch wenn sie zu einer Verdienstminderung führen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1342/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-11-04

Aktenzeichen: 12 Sa 1342/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1104.12SA1342.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 11 MuSchG

Leitsätze

Bei dem Anspruch auf Mutterschutzlohn sind arbeitsvertraglich vorgesehene bzw. angelegte Änderungen der Arbeitsbedingungen, die nach Ablauf des Referenzzeitraums eintreten, nicht nur zu berücksichtigen, wenn sie zu einer dauerhaften Verdiensterhöhung (vgl. BAG, Urteil vom 08.08.1990, 5 AZR 584/89, AP Nr. 13 zu § 11 MuSchG 1968), sondern auch wenn sie zu einer Verdienstminderung führen.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 14.05.1998 wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

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