Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-10-15, 7 Ta 285/98

7 Ta 285/98Tribunal du travail15 oct. 1998

Regest

Eine zur Entscheidung eines Kündigungsschutzverfahrens bei Gericht protokollierte Einigung der Parteien, wonach nach der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten ihr Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbesteht, führt im Regelfall mangels gegenseitigen Nachgebens nicht zum Entstehen einer Vergleichsgebühr.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ta 285/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-10-15

Aktenzeichen: 7 Ta 285/98

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:1015.7TA285.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 23 Abs. 1 BRAGO; § 779 BGB

Leitsätze

Eine zur Entscheidung eines Kündigungsschutzverfahrens bei Gericht protokollierte Einigung der Parteien, wonach nach der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten ihr Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbesteht, führt im Regelfall mangels gegenseitigen Nachgebens nicht zum Entstehen einer Vergleichsgebühr.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.06.1998 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 845,15 DM.

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