3 (8) Sa 2045/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-24, 3 (8) Sa 2045/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-03-24, 3 (8) Sa 2045/97
3 (8) Sa 2045/97Tribunal du travail24 mars 1998
Regest
Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.Die auf grobe Fehlerhaftigkeit reduzierte Prüfung der Sozialauswahl bezieht sich allein auf die Gewichtung der Sozialindikatoren, nicht hingegen auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises sowie die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern im betrieblichen Interesse gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 (8) Sa 2045/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-24
Aktenzeichen: 3 (8) Sa 2045/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0324.3.8SA2045.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 1 KSchG, §§ 102 Abs. 1, 111, 112 a BetrVG
Leitsätze
Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber weder von der Anhörung des Betriebsrats zu Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl gem. § 102 Abs. 1 BetrVG vor Kündigungsausspruch noch werden die Anforderungen an die Informationspflicht herabgesetzt.Die auf grobe Fehlerhaftigkeit reduzierte Prüfung der Sozialauswahl bezieht sich allein auf die Gewichtung der Sozialindikatoren, nicht hingegen auf die Bildung des auswahlrelevanten Personenkreises sowie die Nichteinbeziehung von Arbeitnehmern im betrieblichen Interesse gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 18.09.1997 - 1 Ca 1509/97 - abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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