12 Sa 1585/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-21, 12 Sa 1585/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-01-21, 12 Sa 1585/97
12 Sa 1585/97Tribunal du travail21 janv. 1998
Regest
1. Der Arbeitgeber, der über eine Unterstützungskasse Versorgungsleistungen erbringt, wird nicht durch Veräußerung von Betrieb, Firma und Unterstützungskasse aus seiner Haftung für bereits entstandene Versorgungsverbindlichkeiten befreit.2. Aus dem Vertrag mit dem Erwerber kann sich ergeben, daß dieser der Schuld (scil. Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den Betriebsrentnern aus der Versorgungszusage, wenn die Unterstützungskasse notleidend wird) beitritt. Die Betriebsrentner haben dann einen Leistungsanspruch auch gegen den Erwerber, § 328 BGB.3. § 26 HGB a. F. führt zu keiner Enthaftung des Firmenveräußerers.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 1585/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-21
Aktenzeichen: 12 Sa 1585/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0121.12SA1585.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 1, § 7 BetrAVG, § 328, § 329, § 414, § 415, § 613 a BGB, § 25, § 26 HGB
Leitsätze
- Der Arbeitgeber, der über eine Unterstützungskasse Versorgungsleistungen erbringt, wird nicht durch Veräußerung von Betrieb, Firma und Unterstützungskasse aus seiner Haftung für bereits entstandene Versorgungsverbindlichkeiten befreit.2. Aus dem Vertrag mit dem Erwerber kann sich ergeben, daß dieser der Schuld (scil. Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber den Betriebsrentnern aus der Versorgungszusage, wenn die Unterstützungskasse notleidend wird) beitritt. Die Betriebsrentner haben dann einen Leistungsanspruch auch gegen den Erwerber, § 328 BGB.3. § 26 HGB a. F. führt zu keiner Enthaftung des Firmenveräußerers.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.08.1997 - Gesch.-Nr.: 11 Ca 7122/96 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
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an den Kläger DM 1.918,35 brutto zuzüglich 4 % aus den jeweiligen Nettobeträgen von DM 992,25 brutto ab dem 08.05.1996 sowie auf jeweils DM 66,15 brutto ab dem 01.06.1996, 01.07.1996, 01.08.1996, 01.09.1996, 01.10.1996, 01.11.1996, 01.12.1996, 01.01.1997, 01.02.1997, 01.03.1997, 01.04.1997, 01.05.1997, 01.06.1997 und 01.07.1997 zu zahlen,
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an den Kläger bis zu seinem Tode jeweils am 1. eines Monats DM 66,15 brutto zu zahlen; die Zinsforderung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
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