10 Sa 1723/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-19, 10 Sa 1723/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-19, 10 Sa 1723/97
10 Sa 1723/97Tribunal du travail19 déc. 1997
Regest
Ist in einem 1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen hat , so handelt es sich hierbei im Regelfall mangels besonderer Umstände um eine auf die jeweilige Rechtslage nur hinweisende, deklaratorische Klausel. Der Arbeitnehmer hat deshalb bei einer arbeitsunfähigen Erkrankung ab dem 01.10.1996 nur Anspruch auf die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekürzte Entgeltfortzahlung.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 10 Sa 1723/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-19
Aktenzeichen: 10 Sa 1723/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1219.10SA1723.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: § 4 EFZG
Leitsätze
Ist in einem 1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag geregelt, daß der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen hat , so handelt es sich hierbei im Regelfall mangels besonderer Umstände um eine auf die jeweilige Rechtslage nur hinweisende, deklaratorische Klausel. Der Arbeitnehmer hat deshalb bei einer arbeitsunfähigen Erkrankung ab dem 01.10.1996 nur Anspruch auf die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG gekürzte Entgeltfortzahlung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits- gerichts Düsseldorf vom 18.09.1997 - 9 Ca 42637/97 - abge- ändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
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