Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-11, 5 Sa 64/97

5 Sa 64/97Tribunal du travail11 déc. 1997

Regest

1) Für die Eingruppierung in die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer die subjektiven Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses erfüllt. 2) Darüber hinaus muß er fachübergreifende Kenntnisse für seine Arbeit benötigen. 3) Zur Auslegung des Begriffs Raumlufttechnische Großanlagen

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 64/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-12-11

Aktenzeichen: 5 Sa 64/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1211.5SA64.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: MTB II, Lohngruppen-verzeichnis (SV 2 a)

Leitsätze

  1. Für die Eingruppierung in die Lohngruppe 8 Fallgruppe 6 SV 2 a MTB II ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer die subjektiven Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils des Lohngruppenverzeichnisses erfüllt. 2) Darüber hinaus muß er fachübergreifende Kenntnisse für seine Arbeit benötigen. 3) Zur Auslegung des Begriffs Raumlufttechnische Großanlagen

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Düsseldorf vom 06.12.1996 - 3 Ca 4636/96 - wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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