Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-10, 12 TaBV 61/97

12 TaBV 61/97Tribunal du travail10 déc. 1997

Regest

Die Offensichtlichkeitsprüfung im Bestellungsverfahren nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG betrifft allein die Rechtsfrage, ob die vom Betriebsrat oder vom Arbeitgeber gewünschte Regelung der Mitbestimmung unterliegt. Der Sachverhalt, der die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen bzw. einer mitbestimmten Regelung zugänglich sein soll, ist von Amts wegen zu erforschen (LAG Düsseldorf v. 21.08.1987, NZA 88, 211 ff.; Hennige, Das Verfahrensrecht der Einigungsstelle, 1996, 91 ff.).Zu dem festzustellenden Sachverhalt gehören auch tatsächliche Gegebenheiten mit wertenden oder prognostischen Elementen. Will der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen (Verhinderung einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens) durch Betriebsvereinbarung in die sog. erdiente Dynamik einer betrieblichen Versorgungsregelung eingreifen, und beantragt er dazu die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden, ist das tatbestandliche Vorliegen der Gründe nach § 83 Abs. 1 ArbGG zu ermitteln. Im Streitfall hat der Arbeitgeber als Antragsteller die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage maßgeblichen konkreten Tatsachen vorzutragen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 61/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-10

Aktenzeichen: 12 TaBV 61/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1210.12TABV61.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: §§ 83, 98 ArbGG,§§ 76 Abs. 2, 87 BetrVG

Leitsätze

Die Offensichtlichkeitsprüfung im Bestellungsverfahren nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG betrifft allein die Rechtsfrage, ob die vom Betriebsrat oder vom Arbeitgeber gewünschte Regelung der Mitbestimmung unterliegt. Der Sachverhalt, der die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen bzw. einer mitbestimmten Regelung zugänglich sein soll, ist von Amts wegen zu erforschen (LAG Düsseldorf v. 21.08.1987, NZA 88, 211 ff.; Hennige, Das Verfahrensrecht der Einigungsstelle, 1996, 91 ff.).Zu dem festzustellenden Sachverhalt gehören auch tatsächliche Gegebenheiten mit wertenden oder prognostischen Elementen. Will der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen (Verhinderung einer langfristigen Substanzgefährdung des Unternehmens) durch Betriebsvereinbarung in die sog. erdiente Dynamik einer betrieblichen Versorgungsregelung eingreifen, und beantragt er dazu die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden, ist das tatbestandliche Vorliegen der Gründe nach § 83 Abs. 1 ArbGG zu ermitteln. Im Streitfall hat der Arbeitgeber als Antragsteller die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage maßgeblichen konkreten Tatsachen vorzutragen.

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Essen vom 05.09.1997 wird Herr Dr. J. A. M. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, welche hinsichtlich der dienstzeitabhängigen künftigen Zuwächse die Neugestaltung des Systems der betrieblichen Altersversorgung für das Unternehmen der Antragstellerin nach den Grundsätzen ... vom 28.10.1966 mit den Änderungen und Ergänzungen durch die Betriebsvereinbarungen vom 05.03.1981 und 02.02.1988 sowie über die Versorgungsordnung ... vom 05.03.1981 mit den Änderungen und Ergänzungen durch die Betriebsvereinbarung vom 02.02.1988 regelt.

Im übrigen werden der Antrag der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.