16 (4) (18) Sa 1141/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-02, 16 (4) (18) Sa 1141/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-12-02, 16 (4) (18) Sa 1141/97
16 (4) (18) Sa 1141/97Tribunal du travail2 déc. 1997
Regest
Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei Altersversorgungszusagen verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.Das Gebot zur Gleichbehandlung erfaßt auch zurückliegende Zeiträume. Die sich hieraus ergebenden Rückwirkungsfolgen führen nicht zu einem Ausschluß des Gleichbehandlungsgebots.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 16 (4) (18) Sa 1141/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-12-02
Aktenzeichen: 16 (4) (18) Sa 1141/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:1202.16.4.18SA1141.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: Art. 3 GG 119 EG-Vertrag
Leitsätze
Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei Altersversorgungszusagen verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.Das Gebot zur Gleichbehandlung erfaßt auch zurückliegende Zeiträume. Die sich hieraus ergebenden Rückwirkungsfolgen führen nicht zu einem Ausschluß des Gleichbehandlungsgebots.
Tenor
- Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.06.1997 - 3 Ca 3589/96 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Besitzstandsgutschrift nach Ziffer 1 der Zusatzbetriebsvereinbarung vom 30.12.1993 in der Höhe zu erteilen, die ihr zusteht, nachdem ihre Teilzeitbeschäftigungszeit gemäß der Übergangsregelung A vom 11.11.1985 anerkannt wird.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteils des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf DM 6.998,40 festgesetzt.
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Die Revision wird zugelassen.
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