Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-10, 4 Sa 832/97

4 Sa 832/97Tribunal du travail10 sept. 1997

Regest

Das in § 10 Abs. 4 bis 6 des Manteltarifvertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen der Deutschen Angestellten Gewerkschaft, dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 16.09.1992 geregelte dreizehnte Monatseinkommen für Arzthelferinnen hat einen rein leistungsbezogenen Charakter mit der Folge, daß kein Anspruch der Arzthelferin auf ein dreizehntes Monatseinkommen während des Erziehungsurlaubes besteht.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 Sa 832/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-10

Aktenzeichen: 4 Sa 832/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0910.4SA832.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 10 MTV Arzthelferinnen

Leitsätze

Das in § 10 Abs. 4 bis 6 des Manteltarifvertrages zwischen der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen und dem Berufsverband der Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen der Deutschen Angestellten Gewerkschaft, dem Verband der weiblichen Arbeitnehmer und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 16.09.1992 geregelte dreizehnte Monatseinkommen für Arzthelferinnen hat einen rein leistungsbezogenen Charakter mit der Folge, daß kein Anspruch der Arzthelferin auf ein dreizehntes Monatseinkommen während des Erziehungsurlaubes besteht.

Tenor

  1. Unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.04.1997 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

  2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

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