Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-02, 3 (4) Sa 641/97

3 (4) Sa 641/97Tribunal du travail2 sept. 1997

Regest

Hat der Arbeitgeber es unterlassen, den Betriebsrat auch darüber zu unterrichten, warum aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz i.S. von § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 b) KSchG in einem anderen Betrieb des Unternehmens aus fachlichen Gründen oder gemäß einer sozialen Auswahlentscheidung i.S. von § 315 Abs. 3 BGB ausscheidet, so kann er bei Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung im übrigen an diesbezüglichem Sachvortrag im Kündigungsschutzverfahren gehindert sein.Zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen des Konzerns.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 (4) Sa 641/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-09-02

Aktenzeichen: 3 (4) Sa 641/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0902.3.4SA641.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 lit. b) KSchG, § 315 Abs. 3 BGB; § 102 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

Hat der Arbeitgeber es unterlassen, den Betriebsrat auch darüber zu unterrichten, warum aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz i.S. von § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 b) KSchG in einem anderen Betrieb des Unternehmens aus fachlichen Gründen oder gemäß einer sozialen Auswahlentscheidung i.S. von § 315 Abs. 3 BGB ausscheidet, so kann er bei Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung im übrigen an diesbezüglichem Sachvortrag im Kündigungsschutzverfahren gehindert sein.Zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen des Konzerns.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen 6.3.1997 - Az.: 1 Ca 2909/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

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