3 (4) Sa 641/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-02, 3 (4) Sa 641/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-09-02, 3 (4) Sa 641/97
3 (4) Sa 641/97Tribunal du travail2 sept. 1997
Regest
Hat der Arbeitgeber es unterlassen, den Betriebsrat auch darüber zu unterrichten, warum aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz i.S. von § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 b) KSchG in einem anderen Betrieb des Unternehmens aus fachlichen Gründen oder gemäß einer sozialen Auswahlentscheidung i.S. von § 315 Abs. 3 BGB ausscheidet, so kann er bei Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung im übrigen an diesbezüglichem Sachvortrag im Kündigungsschutzverfahren gehindert sein.Zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen des Konzerns.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 (4) Sa 641/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-02
Aktenzeichen: 3 (4) Sa 641/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0902.3.4SA641.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 lit. b) KSchG, § 315 Abs. 3 BGB; § 102 Abs. 1 BetrVG
Leitsätze
Hat der Arbeitgeber es unterlassen, den Betriebsrat auch darüber zu unterrichten, warum aus seiner Sicht eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz i.S. von § 1 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 b) KSchG in einem anderen Betrieb des Unternehmens aus fachlichen Gründen oder gemäß einer sozialen Auswahlentscheidung i.S. von § 315 Abs. 3 BGB ausscheidet, so kann er bei Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung im übrigen an diesbezüglichem Sachvortrag im Kündigungsschutzverfahren gehindert sein.Zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Unternehmen des Konzerns.
Tenor
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen 6.3.1997 - Az.: 1 Ca 2909/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
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