5 Sa 429/97•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-26, 5 Sa 429/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-26, 5 Sa 429/97
5 Sa 429/97Tribunal du travail26 juin 1997
Regest
1. Die einmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Bundestrainers im Bereich des Deut schen Sportbundes über einen Gesamtzeitraum von 16 Jahren ist zulässig, wenn sie sach lich gerechtfertigt ist.2. Sachlich gerechtfertigt ist die Befristung vor allem dann, wenn sie üblich ist, weil die Tätig keit eines Sporttrainers mit einem sog. Ver schleißtatbestand behaftet ist. Dies ist regelmäßig bei einem Bundes trainer im Bereich des Spitzensports (hier Kanu-Nationalmannschaft der Junioren) zu bejahen.
Texte intégral
Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 429/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-26
Aktenzeichen: 5 Sa 429/97
ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0626.5SA429.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 620 BGB
Leitsätze
- Die einmalige Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Bundestrainers im Bereich des Deut schen Sportbundes über einen Gesamtzeitraum von 16 Jahren ist zulässig, wenn sie sach lich gerechtfertigt ist.2. Sachlich gerechtfertigt ist die Befristung vor allem dann, wenn sie üblich ist, weil die Tätig keit eines Sporttrainers mit einem sog. Ver schleißtatbestand behaftet ist. Dies ist regelmäßig bei einem Bundes trainer im Bereich des Spitzensports (hier Kanu-Nationalmannschaft der Junioren) zu bejahen.
Tenor
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 12.02.1997 - 3 Ca 4026/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Revision wird zugelassen.
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