Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-06-11, 17 Sa 306/97

17 Sa 306/97Tribunal du travail11 juin 1997

Regest

Die Voraussetzung für die Gewährung einer Witwerrente in der Satzung einer Pensionskasse, die verstorbene Angestellte (Ehefrau) müsse den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten haben , ist mit Art. 119 EG-Vertrag unvereinbar, wenn Witwenrenten nicht der gleichen Einschränkung unterliegen.Jedenfalls dann, wenn die Trägerin der Pensionskasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gilt im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern und ihren anspruchsberechtigten Angehörigen auch der Grundrechtsschutz des Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG.Versicherungsrechtliche Grundsätze stehen der unmittelbaren Inanspruchnahme der Pensionskasse durch die diskriminierten Arbeitnehmer bzw. Angehörigen nicht entgegen.

Texte intégral

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 17 Sa 306/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-06-11

Aktenzeichen: 17 Sa 306/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0611.17SA306.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: Art. 119EWG-VertragArt. 3 Abs. 2,Abs. 3 GG

Leitsätze

Die Voraussetzung für die Gewährung einer Witwerrente in der Satzung einer Pensionskasse, die verstorbene Angestellte (Ehefrau) müsse den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten haben , ist mit Art. 119 EG-Vertrag unvereinbar, wenn Witwenrenten nicht der gleichen Einschränkung unterliegen.Jedenfalls dann, wenn die Trägerin der Pensionskasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gilt im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern und ihren anspruchsberechtigten Angehörigen auch der Grundrechtsschutz des Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG.Versicherungsrechtliche Grundsätze stehen der unmittelbaren Inanspruchnahme der Pensionskasse durch die diskriminierten Arbeitnehmer bzw. Angehörigen nicht entgegen.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Wuppertal vom 16.01.1997 - 4 Ca 3394/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

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